
Bergische Schulen planen Abschlussfeiern
Im vergangenen Jahr noch undenkbar - in diesem Jahr aber wieder möglich: Das städtische Lindengymnasium in Gummersbach feiert zum Beispiel seine Zeugnisübergabe mit 400 Teilnehmern in der Eugen-Haas-Halle. Auch privat organisierte, jahrgangsinterne Abschlussparties sind laut der aktuellen Corona-Schutzverordnung wieder erlaubt.
Veröffentlicht: Donnerstag, 10.06.2021 15:46
Für die privat organisierten Parties können zum Beispiel städtische Hallen oder Gastroräume angemietet werden. In Wipperfürth und Hückeswagen gibt es schon ein paar Nachfragen und Anmeldungen, in Gummersbach und Bergisch Gladbach noch nicht. Wer feiern möchte, muss die Abschlussparty spätestens zwei Werktage vorher beim Ordnungsamt anmelden. Findet die Feier draußen statt, braucht es eine extra Beschallungserlaubnis bis 24 Uhr, heißt es aus Bergisch Gladbach. Die muss spätestens fünf Werktage vorher beantragt werden.
Regelung der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes, die am 5. Juni 2021 in Kraft getreten ist:
In allen Städten und Kreisen mit einer stabilen Inzidenz unter 100 - dazu gehören also der Oberbergische und Rheinisch-Bergische Kreis – dürfen Abschlussparties gefeiert werden. Allerdings: Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei unter sich bleiben, Eltern oder Lehrer dürfen nicht dabei sein. Die Abschlussparty muss privat organisiert sein, außerhalb der Schule stattfinden und rechtzeitig bei der Stadt angemeldet werden, außerdem benötigen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. Die Regelung ist allerdings klar befristet bis 11. Juli.
Eine ähnliche Ausnahmeregelung gibt es auch für Kita-Abschlussfeiern von bzw. mit den Vorschulkindern. Unterschied dabei: Hier darf auch innerhalb der Einrichtung gefeiert werden und es können pro Kind zwei erwachsene Begleitpersonen, Geschwister und auch die Erzieherinnen und Erzieher dabei sein.
Im Wortlaut: Aus der Corona-Schutzverordnung:
Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind
- ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs teilnehmen, wobei die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist,
- Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außer-halb der Einrichtungen mit jeweils höchstens zwei erwachsenen Begleitpersonen pro Kind, Geschwistern, Erzieherinnen und Erziehern mit Negativtestnachweis und ohne Einhaltung des Mindestabstands unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit, wobei Geschwister bis zum Schuleintritt von dem Testnachweiserfordernis ausgenommen sind und die zuständige Behörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist.