Gefährliche Schulwege

Marc, 13, klagt in Bayern. Sein Weg zur Haltestelle ist gefährlich: 30 Minuten Tempo 80-Straße, kein Gehweg. Karolas Tochter hat in Odenthal eine ähnliche Situation an der Scherfbachtalstraße. Kein Gehweg. Ab wann kann man Lösungen nicht mehr alleine den Eltern überlassen?

Karolas Tochter muss etwa einen Kilometer entlang der Scherfbachtalstraße, einer bekannten Raserstrecke zwischen Odenthal und Bechen, laufen. Es gibt keinen Gehweg. Im Winter ist es zudem dunkel, sie wäre kaum zu sehen. "Vielleicht bin ich auch zu ängstlich, aber nee, meine Tochter soll da nicht laufen. Das ist mir einfach zu gefährlich", sagt Karola.

Damit geht es ihr ähnlich wie vielen im Bergischen. Sie wohnen abgelegen, und der Weg zur Schule oder nur zur Haltestelle ist nicht wirklich sicher.

In diesem Fall liegt die Verantwortung oft bei den Eltern, sie müssen sehen, wie sie den Weg des Kindes geregelt bekommen.

Die Rechtslage

Finanzielle Unterstützung (z.B. kostenlose oder ermäßigte Schülertickets) für den Schulweg gibt es nur, wenn der Schüler außerhalb eines bestimmten Umkreises um seine Schule wohnt. Die genauen Bestimmungen sind Ländersache. Gemeinsam haben alle: Zuschüsse sind zu gewähren, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt oder auch wenn der Schüler oder die Schülerin aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muss. 

Dann ist der Weg zur Haltestelle aber noch da...

Marc hat seinen Prozess "gewonnen"

Am 19. Februar haben sich beide Seiten nach einem Ortstermin geeinigt. Der beklagte Landkreis Kulmbach hat sich bereit erklärt, die Kosten für die Beförderung des Schülers (Taxi) bis (einschließlich) zu dessen 10. Schuljahr vollumfänglich zu übernehmen.

 Der Landkreis folgte damit einer Empfehlung des Gerichts. Aufgrund der konkreten Situation vor Ort vertrat der Senat die Auffassung, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, einen Teil seines Schulwegs außer Orts zu Fuß auf einer Gemeindestraße zurückzulegen, weil sich dieser Abschnitt als besonders gefährlich erwiesen hat. (Az.7 B 18.1576)


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