
Die aktuelle Coronaschutz-Verordnung sieht vor, dass für Karnevalsveranstaltungen bestimmte Regelungen gelten, wenn die Kommune brauchtumsbedingte Zusammenkünfte erwartet.
Diese Regelungen gelten aber nur dann, wenn die Kommune sogenannte Brauchtumszonen im Wege einer Allgemeinverfügung ausweist.
Da in Leichlingen Karnevalsveranstaltungen erwartet werden, hat das Ordnungsamt eine Allgemeinverfügung erlassen in der das gesamte Stadtgebiet Leichlingen als Brauchtumszone ausgewiesen ist.
In dieser Allgemeinverfügung gelten per CoronaSchVO folgende Regelungen:
• Bei brauchtumsbedingten Zusammenkünften im Freien gilt 2 G +, wobei geboosterte und vergleichbare Personen keinen zusätzlichen Test benötigen.
• Bei brauchtumsbedingten Zusammenkünften in Innenräumen gilt 2 G + +, wobei geboosterte und vergleichbare Personen zusätzlich einen Negativtest vorlegen müssen. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein, wenn es sich um einen Schnelltest handelt. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
• Für Gastronomiebetriebe (ausgenommen reine Speiselokale ohne karnevalistische Veranstaltung) gilt 2 G + +, wobei auch hier geboosterte und vergleichbare Personen zusätzlich einen Negativtest vorlegen müssen.
Kontrollen durch das Ordnungsamt werden für die Karnevalstage organisiert.