Private Tätersuche im Internet - Fahndung ist Polizeisache!

Weil immer öfter Menschen die Fahndung nach vermeintlichen Straftätern selbst in die Hand nehmen, sagt jetzt die Polizei: Da macht ihr euch selbst strafbar.

Einbrecher Polizei

Gar keine Frage: Wenn man Opfer eines Einbruchs wird, dann ist man ziemlich wütend. Und kann es kaum erwarten, den Täter zu erwischen. Trotzdem sollte man das definitiv der Polizei überlassen. Denn wer privat z.B. auf Facebook nach einem vermeintlichen Straftäter fahndet, der macht sich selbst strafbar. Das gilt ebenso für alle, die solche Fahndungen auf Facebook teilen.

Grundsätzlich darf nur ein Richter eine Öffentlichkeitsfahndung anordnen

Immer wieder nutzen Privatpersonen soziale Plattformen im Internet, um nach vermeintlichen oder mutmaßlichen Straftätern zu suchen. Schnell sind Fotos und Videos aus eigenen Überwachungskameras oder dem Handy online hochgeladen und je nach Anlass der Fahndung massenhaft und unkontrollierbar verbreitet. Während sich die Initiatoren noch über den scheinbaren Erfolg freuen, drohen bereits mit Betätigung der Enter-Taste zur Freigabe einer "illegalen" Fahndung empfindliche rechtliche Konsequenzen. Wie will man einen vielfach geteilten Beitrag wieder zurücknehmen, wenn die Fahndung gar nicht zulässig war? Wer kommt für die Kosten auf, um ein solches Foto, das möglicherweise auch auf anderen Kanälen weiterverbreitet wurde, wieder zu löschen - ganz zu schweigen von möglichen Regressforderung desjenigen, der den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte geltend macht. Hier geht es nicht einmal darum, ob der behauptete "Tatvorwurf" stimmt und auch nicht, ob man den Beitrag selbst verfasst hat - Teilen genügt!

Die vielfach zitierte "Geschwindigkeit" einer Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen kann auch die genau gegenteilige Wirkung haben, wenn die Gesuchten abtauchen und sich so einem polizeilichen Zugriff entziehen, der ohne die Öffentlichkeitswirkung deutlich leichter gewesen wäre.

Auch die Polizei macht's möglichst nicht

Eine Öffentlichkeitsfahndung mit Bildern, auf denen Tatverdächtige erkenn- und somit identifizierbar sind, darf nur durch Ermittlungsbehörden verbreitet werden. Diese Art der Fahndung ist immer das letzte Mittel, da es in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen eingreift. Erst wenn alle anderen Ermittlungsansätze ausgeschöpft sind und auf keine andere Art die Aufklärung einer schweren Straftat erfolgversprechend ist, ist die Öffentlichkeitsfahndung auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses erlaubt.

Darin liegt auch der Grund, warum zwischen Tatbegehung und Veröffentlichung von Fahndungsbildern oft viele Wochen und Monate liegen können. Aus polizeilicher Erfahrung kommt es auch gelegentlich vor, dass durch andere Ermittlungen ein Tatverdacht gegen eine Person auf vorliegenden Fotos ausgeräumt werden kann.

Was privaten "Fahndern" droht

Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer verdeutlicht denkbare rechtliche Folgen einer unzulässigen privaten Fahndung:

1. Wer Fotos oder Videos ohne vorherige Einwilligung der abgebildeten Personen ins Internet stellt, verstößt gegen §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG). Es drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§33 KunstUrhG). Dies gilt auch für diejenigen, die eine private Öffentlichkeitsfahndung teilen und somit zur Verbreitung beitragen. Die Tat wird von Ermittlungsbehörden auf Antrag verfolgt.
2. Wer die abgebildete Person zudem fälschlicherweise und wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt oder jemandem eine Straftat unterstellt, die sich später als unwahr erweist, muss mit einer weiteren Anzeige wegen Verleumdung, bzw. übler Nachrede rechnen.
3. Zudem drohen zivilrechtliche Schritte desjenigen, dessen Foto veröffentlicht wurde. Denkbar sind Forderungen, weiterverbreitete Fotos zu löschen.

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