Corona-Impfungen: Termine in Impfzentren auch für Prio 3

Steuerfahnder, Lehrer, Angestellte im Supermarkt: Die Impfkampagne in NRW und damit auch bei uns im Bergischen nimmt immer mehr Fahrt auf. Ab heute ist auch ein Teil der „Priogruppe 3“ impfberechtigt.

Impfzentrum Bergisch Gladbach
© Brigitte Mackscheidt/Radio Berg

Gleich ab 8 Uhr können über die Kassenärztliche Vereinigung Termine für die Impfzentren in Gummersbach und Bergisch Gladbach gebucht werden.  

Alle Infos zur Anmeldung

Eine Anmeldung ist entweder telefonisch unter der 0800 116 117 01 oder unter https://termin.corona-impfung.nrw/home möglich


Folgende Berufsgruppen sind impfberechtigt:

•  Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren (maximal zwei Kontaktpersonen je Schwangere und Pflegebedürftigen)

•  Eltern von pflegebedürftigen Minderjährigen

•  Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder

•  Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.

•  Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen

•  Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten

•  Gerichtsvollzieherinnen und –vollzieher

•  Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

•  Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz


So könnt ihr die Berechtigung nachweisen:

Als Nachweis für Kontaktpersonen ist das offizielle Formular des MAGS zu verwenden, dieses kann über die Homepage des MAGS bezogen werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/formular_kontaktpersonen_pflegende_angehoerige_und_schwangere_beschreibbar.pdf


Kontaktpersonen von Schwangeren haben ebenfalls eine Kopie des Mutterpasses beizubringen.


Kontaktpersonen von nicht in einer Pflegeeinrichtung lebenden pflegebedürftigen Personen haben zusätzlich eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person beizubringen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der Vorerkrankung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.


Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, werden durch den Erlass den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist aber eine ärztliche Bescheinigungvorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV angehört. Diese Bescheinigung können Eltern kostenlos über den Haus- oder Facharzt erhalten.


Der Nachweis für die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und der weiteren nun berechtigten Beschäftigtengruppen erfolgt durch eine ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, diese ist ebenfalls online abrufbar unter:


https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_23042021.pdf

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