Wegen des Namens bei Wohnungssuche abgelehnt? BGH urteilt
Veröffentlicht: Donnerstag, 29.01.2026 05:00

Bundesgerichtshof
Karlsruhe/Groß-Gerau (dpa) - Wer schon mal auf Wohnungssuche gewesen sei, wisse, wie mühsam und belastend dieser Prozess sein könne, sagt Humaira Waseem: Portale durchforsten, bei passenden Angeboten schnell reagieren und eine Anfrage abschicken. Doch als sie im November 2022 bei einem frisch eingestellten Wohnungsinserat direkt die Rückmeldung bekommt, es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar, wird Waseem stutzig.
Die damals 30-Jährige wollte ausschließen, dass die rasante Absage mit ihrem pakistanischen Namen zusammenhängt, wie sie sagt. «Deshalb stellte ich eine erneute Anfrage unter einem "deutschen" Namen». Als Frau Schneider, Schmidt und Spieß - mit sonst identischen Angaben zu ihrem Beruf und Einkommen - klappte es plötzlich mit dem Besichtigungstermin. Vom Makler fordert Waseem vor Gericht Schadenersatz. Heute entscheidet dazu der Bundesgerichtshof.
Wer haftet für die Diskriminierung?
Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im Dezember mündlich in Karlsruhe über den Fall verhandelt. Dass es sich bei Waseems Erfahrung bei der Suche nach einer Wohnung für ihre Familie in Hessen um einen klaren Fall von Diskriminierung handelte, schien damals unstrittig. Stattdessen ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss.
Der Anwalt des Maklers hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehen würde, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende ausschließlich mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt - und eben nicht mit dem Vermieter selbst.
Antidiskriminierungsstelle wies auf «Testing» hin
Nach ihrer ersten erfolgreichen Anfrage unter «deutschem» Namen hatte sich Waseem an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, die sie auf das «Testing»-Verfahren hinwies. Dabei bewerben sich zwei Menschen um eine Wohnung, die sich in nur einem Merkmal unterscheiden - zum Beispiel Name oder Geschlecht. Die Ergebnisse könnten vor Gericht als Indiz für eine Benachteiligung anerkannt werden, schreibt die Antidiskriminierungsstelle.
Das Amtsgericht Groß-Gerau im Süden Hessens hatte Waseems Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht Darmstadt sah die Sache in der zweiten Instanz aber anders und verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro und der Erstattung von Anwaltskosten. Neben den Eigentümern der Wohnung sei hier auch der Makler zum gesetzlichen Benachteiligungsverbot verpflichtet, da die Vermieter ihm bei der Vermittlung der Wohnungen freie Hand gelassen hätten.
Klägerin wünscht sich klares Zeichen gegen Diskriminierung
Für die in Deutschland geborene Klägerin ist es ein emotionales Verfahren. «Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes», erklärt Waseem. Auch ihre zwei Kinder seien hier geboren. «Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat.» Mit ihrer Klage wolle sie deutlich machen, dass das nicht nur eine «unangenehme Erfahrung» gewesen sei, «sondern ein klarer Verstoß gegen die Werte, die unser Rechtssystem schützen soll».
Von den Karlsruher Richterinnen und Richtern erhofft sich Waseem ein klares Zeichen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Deutschland nicht geduldet werde. «Ich wünsche mir ein Urteil, das stärkt, schützt und klare Grenzen setzt», erklärt sie. «Ein Urteil, das verdeutlicht: Diskriminierung ist keine Meinung. Sie ist Unrecht.»


